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vom 12. Januar 2015
(Bundesanzeiger vom 14. Januar 2015)

1 Allgemeines

Der VDZI empfiehlt den Betrieben seiner Mitgliedsinnungen die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks
unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden. Es steht
den Betrieben frei, abweichende Regelungen zu treffen.
Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Zahntechnikers ausgeführt. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung,
auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende
Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

2 Preise

2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der
Lieferung laut individueller Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige
individuelle Preisliste des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare
Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis
10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei
Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit
dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende
Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall u. a. ) verändern den Kostenvorschlag in
jedem Fall.

3 Lieferzeit

Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung
der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des
Auftragsnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom
Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

4 Versand

4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5 Haftung

5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle zur
Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb
von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle
erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich
nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.
5.2 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber
bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des
Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das
Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.
5.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob
fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt nicht
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6 Arbeitsunterlagen

Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat
jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und
Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender
Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter
Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden.
Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der
Auftraggeber einstehen.

7 Material- und Zubehörteilstellung

Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder
Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem
handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund
fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen
nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom
Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der
Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

8 Zahlung

8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 – 14 Tagen nach
Rechnungseingang. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel
werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden
vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei
Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher
beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB), bzw. 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen keine Verbraucher
beteiligt sind (§ 288 Abs. 2 BGB), berechnet werden.
8.2 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit
unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus
der Geschäftsverbindung.
9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung
seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten
Laborauftrages an den Auftragnehmer ab.

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich
der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.